Grundsteuer

Grundsteuerreform 2022

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.

Alle Eigentümer eines (privat genutzten / betrieblichen / landwirtschaftlichen /forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen.

Als Ihre Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne bei der Abwicklung mit den Finanzbehörden. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Erforderlich sind insbesondere:

  • Grundbuchauszug
  • Einheitswertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid
  • ggf. Kopie des notariellen Kaufvertrages
  • Wohnflächenberechnung bei bebauten Grundstücken
Hier noch einige Hinweise dazu, wo Sie die genannten Unterlagen finden können:

Den Grundbuchauszug erteilt das Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts. Warten Sie mit der Beantragung des Grundbuchauszuges aber noch ab. Es ist vorgesehen, dass in das Programm zur Bearbeitung der Feststellungserklärung ein elektronischer Abruf des Grundbuchauszugs integriert wird. Voraussetzung für einen Abruf ist allerdings, dass Gemarkung und vor allem die Flurnummer des Grundstücks bekannt sind.

Ein Einheitswertbescheid ergeht immer, wenn sich das Eigentum an einem Grundstück ändert, sei es durch Schenkung oder Kauf. Die genannten Bescheide können also schon vor längerer Zeit ergangen sein. Die Bescheide haben ein sog. Einheitswert-Aktenzeichen, das für die Bearbeitung der Erklärung zwingend erforderlich ist. Sofern Sie ein Informationsschreiben Ihres Finanzamts erhalten haben, sind Flurnummer und Einheitswertaktenzeichen dort aufgeführt.

Wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt ist es erforderlich, den Miteigentumsanteil am Grund und Boden zu ermitteln. Den finden Sie im notariellen Kaufvertrag.

Die Wohnflächenberechnung finden Sie in der sog. Baumappe. Die Baumappe wird bei der Beantragung der Baugenehmigung angelegt und enthält neben dem Bauantrag und der Baugenehmigung auch Pläne und die Berechnung der Wohn- und Nutzflächen.

Falls einer der im Erfassungsbogen genannten Sonderfälle vorliegt – z.B. Erbbaurecht, Baudenkmal, Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb – setzen Sie sich bitte nochmals mit uns in Verbindung.

Die erforderlichen Daten für die Bearbeitung können Sie entweder vorab in einem Erfassungsbogen zusammenstellen oder direkt über unser Mandantenportal digital bereitstellen.

Ihre persönlichen Zugangsdaten dazu lassen wir Ihnen gerne per Mail zukommen- sprechen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine Nachricht an: kanzlei@mk-steuerberatung.law.

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